Wählervereinigung im Rödertal e.V.

Gemeinsam für Ottendorf-Okrilla und unsere Ortsteile

 Der Gemeinderat 


Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das „Hauptorgan der Gemeinde“, so steht es in der Sächsischen Gemeindeordnung (§ 27, Satz 1). Er „legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist“ (SächsGemO § 28, Satz 1). Dem Gemeinderat obliegt zudem die Kontrolle des Bürgermeisters und der Gemeindeverwaltung.

 

Alle fünf Jahre werden die Gemeinderäte bei den Kommunalwahlen neu gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die Zahl der Gemeinderäte richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. In Ottendorf-Okrilla sind es 18 Mitglieder. Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern.

Unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beraten und entscheiden die Gemeinderäte die Belange der Gemeinde.

Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Dabei sind der Einladung die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen.  Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Bürgermeister hat Stimmrecht, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Was macht der Gemeinderat?

Die wichtigsten Rechte und Aufgaben des Gemeinderats sind:

  • die freie Ausübung des Mandats;
  • das Recht auf Information und auf Mitwirkung;
  • der Beschluss von Rechtsvorschriften, sprich der „Gemeindegesetze“ (Satzungsrecht);
  • die Entscheidung über den Haushaltplan der Gemeinde (Etatrecht);
  • die Entscheidung über die Zukunft der Gemeinde, zum Beispiel über neue Baugebiete oder Gewerbegebiete (Planungshoheit);
  • die Entscheidung über die grundsätzliche Entwicklung der Gemeinde, zum Beispiel über den Bau eines Kindergartens oder über die Höhe der  Grundsteuer.
  • die Bestellung des Leitungspersonals und Bestätigung des Stellenplans
  • die Kontrolle des Bürgermeisters und der Gemeindeverwaltung